Evidence Rules and Packages

Auf dieser Seite erhalten Sie die wichtigsten und zusammengefassten Inhalte zur Thematik der Beweismittelhandhabung und deren Verpackungseinheiten- sowie auch entsprechenden Umschließungen. Dies soll ein informativer Leitfaden darstellen, der hier nicht abschließend und vollständig aufgeführt ist. 


Die Beweisaufnahme und Sicherung im Institut für Rechtsmedizin

Was ist eine Beweisaufnahme und gleichzeitig Sicherung im Sinne des IfR, welches an sich ja keine polizeiliche Behörde oder Kriminallabor ist? Richtig ist, dass es von polizeilicher Seite aus, einen Erkennungsdienst gibt, welcher sich hauptsächlich mit der Erfassung von Tätern beschäftigt. Dieser ist auch an Tatorten zugegen an dessen sich ein Leichnam auffinden lässt – es werden Spuren gesichert und die Lage der Leiche dokumentiert. Die Sektion jedoch, wird nicht von diesem Erkennungsdienst gemacht und muss daher im IfR erfolgen. Auch dort kann es zu etwaigen Beweisaufnahmen kommen, wenn ein solcher ausgemacht ist oder im Laufe einer Sektion wird. So müssen wir im IfR auch Vermutungen darüber anstellen, was am Tatort geschehen sein könnte, aus dessen Situation ein Leichnam entstanden ist. Etwa einem Kampf mit einem Messer oder ähnlichen, welches zumeist im IfR bekannt wird, wenn die Leiche kriminalpolizeilich an das Institut überstellt wird. Ginge es um einen vermutlich tödlichen Messerstich, so ist die Beweisvermutung dahingehend anzustellen, dass man eine entsprechende Stichwunde auffinden wird, die entweder zur Tatwaffe und dem Geschehen passt oder zumindest eine genutzte Tatwaffe offenbaren kann. Hieraus und aus der Sondierung der dann aufgefundenen Stichwunde ergeben sich medizinische wie auch forensische Parameter, die im Allgemeinem zur Beweiserhebung dienlich sind – etwa durch die morphologische Beschreibung der Stichwunde und den hieraus resultierenden Befunden durch die Feststellung eines Gerichtsmediziners.

Sind Beweise am Körper der Lebendigen, der toten Person oder in Form von Materialien aufzufinden, so müssen diese entsprechend eingefasst werden – forensischer Art und Weise was für Sie bedeutet, Kamera und → Maßstab rausholen und die fotografischen Einfassungen leisten. Sie finden die Grundlagen zur forensischen Fotografie hier. Sinn einer Beweisaufnahme ist es, im wesentlichen einen Tathergang zu bestätigen, zu bekräftigen oder zu entkräften. So können Beweislagen für oder gegen einen Täter sprechen, genauso aber auch für ein Opfer oder gegen ein Opfer in seiner vorgetragenen Versionsgeschichte, wenn man hierbei im speziellen davon ausgeht, dass man es im IfR mit einem überlebten Opfer zu tun hat. Bei zweiterem, wobei es sich auch um die Betrachtungsform der klinischen Rechtsmedizin handelt, kommen zudem auch noch weitere Parameter ins Spiel → etwa die Kriminalpsychologie, die hier unter anderem angewandt wird, um auch Beweislagen abzuklopfen.


Die generelle Beweisvermutung und dessen Feststellung gemäß Zuteilung

Als was dürften wir in der Rechtsmedizin eine generelle Beweisvermutung anstellen? In tatsächlich verschiedenerlei Hinsicht um es wirklich kurz zu umreißen. Aber was gehört beispielsweise dazu? Naja eine generelle Vermutung kann der Rechts- bzw. Gerichtsmediziner selbst anstellen – vielleicht aufgrund seiner Erfahrungen im Fach und der damit einhergehenden Betrachtung eines Leichnams oder aber auch eines lebendigen Opfers, welches einen Angriff auf das eigene Leben überlebt hat. Liegt so zum Beispiel ein Leichnam auf dem Tisch, dessen Herkunft mal nicht geklärt ist, die Kleidung jedoch in der äußeren Leichenbeschau aber auffällige Löcher mit roten Rand aufzeigt, so kann eine Beweisvermutung angestellt werden, was ohnehin recht automatisch passiert. Denn Löcher in der Kleidung mit vermutlich Blutanhaftungen kann nur bedeuten, dass es sich um Einschüsse oder auch um Einstiche handelt. Die etwaige Betitelung „der anfänglichen Vermutung nach (…) sieht dies nach Einstichsmuster aus“ wäre in etwa so eine Beweisvermutung, da sich unter der Kleidung am nackten und später entkleideten Leichnam mit ziemlicher Sicherheit der Grund für die Löcher in der Kleidung aufzeigen wird, wobei es sich dann automatisch um eine Beweisnahme in der Betrachtung handelt, die natürlich dokumentiert wird. Zum Beweis können die Verletzungen dann werden, wenn eine Eigen- oder Fremdbeibringung vorliegt – also letztlich ein nicht natürlicher Todesfall. Man geht also der Vermutung nach und findet in sicher 90% aller Fälle das, was man bereits vermutet hat.


Die Beweiserhebung durch forensische Aufnahmeverfahren

Bei der Beweiserhebung durch forensische Aufnahmeverfahren handelt es sich im wesentlichen um zwei unterschiedlich zu bewertende Vorgänge. So sprechen wir immer von einer Beweiserhebung, also dem Auffinden eines Umstandes / Gegenstandes und auch von einem so genannten Beweisabgleich. Der wesentlichste Unterschied hierin liegt darin, dass eine Beweiserhebung vom Gerichtsmediziner ausgeführt wird, nämlich durch das Auffinden, Sichten und Dokumentieren. Ein Beweisabgleich wird auch von einem Gerichtsmediziner vollzogen, wenn entsprechende Befunde am Körper des Opfers oder Leichnams vorhanden sind. Hä? Und wo ist da jetzt der Unterschied? Der befindet sich in der Erlangung des „Beweisstücks“. Eine Beweiserhebung ergibt sich durch eine Befunderhebung – soweit klar und auch einleuchtend. Ein Beweisabgleich ist dann durchzuführen, wenn es zu einer kriminalpolizeilichen Überstellung kommt. Das heißt, die Tatwaffe – etwa ein Messer (wurde zunächst in den Laboren der Polizei kriminaltechnisch untersucht) – etwa auf DNA Spuren, Fingerabdrücken und Ähnlichem. In einem solchen Fall würde der Gerichtsmediziner das Beweisstück nicht selbst auffinden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gereicht bekommen um etwaige Abgleiche vollziehen zu können, die natürlich auch immens wichtig und auf gar keinen Fall zu unterschätzen sind. Etwa, ob das Messer X eine zugefügte Wunde morphologisch hätte überhaupt leisten können oder nicht. Blutanhaftungen an einem Messer sagen an sich nämlich erst einmal gar nichts aus. So könnte es beispielsweise sein, dass die Morphologie des Wundbildes einen eher ausgefranzten Wundrand angibt. Hierzu würde dann kein Gemüsemesser mit glatter scharfer Klinge passen, sondern eher ein gezacktes Messer – etwa einem grobschneidigen Brotmesser. Käme der Gerichtsmediziner während seiner Befunderhebung laut Wundmorphologie auf den Schluss, dass nach einem Brotmesser als Tatwaffe zu suchen ist, so währe das nicht nur eine Beweiserhebung seitens des IfR, sondern auch ein weiterer Beweis dafür, dass das von der Polizei gebrachte Gemüsemesser nicht die Tatwaffe darstellen kann.

Demnach sollte man sich folgende zwei Sätze in diesem Aspekt gut merken:
1) Aus einer Beweiserhebung kann nach etwas Zeit ein Beweisabgleich resultierend sein und
2) Aus einem Beweisabgleich kann unter Umständen eine (neue) Beweiserhebung entstehen.


Beweisabgleiche im Resultat aus einer kriminalpolizeilichen Überstellung
für den abzuhandelnden Aufgabenbereich des Instituts für Rechtsmedizin

Bei diesem Punkt soll es einmal im Vorfelde um die Beweisabgleiche gehen, welche wir im Resultat im Institut für Rechtsmedizin behandeln. Hierbei handelt es sich dann im wesentlichen um kriminalpolizeiliche Überstellungen wie man fachlich zu sagen pflegt. Dies sind von der Polizei erfasste Gegenstände, die in der Regel als Beweisstück anzusehen sind und auch so geführt werden. Obwohl kaum vorstellbar, nutzt man auch in Deutschland in recht vielen Fällen hierzu auch den Begriff des „Evidence's“, also der Übersetzung ins US-English für Beweisstück. Daher wundern Sie sich nicht, wenn hier im weiteren Felde von Evidence / Evidenzien die Rede ist. Was aber bedeutet im wesentlichen eigentlich die kriminalpolizeiliche Überstellung? Dabei handelt es sich um eine zu überprüfende Übersendung eines Objektes / Gegen-standes im allgmeinem Sinne, der eingehender untersucht werden soll. Etwa das klassische Messer, dass man in der Nähe eines Leichnams gefunden hat. Aufgrund der polizeilichen Spurensicherungsmaßnahmen an einem zu definierenden Tatort einer vorausgegangenen Straftat eines Tötungsdelikts, → werden nahezu alle fallrelevanten Gegenstände durchnummeriert und als Beweis eingetütet und daher entsprechend mit in die Kriminallabore genommen. Dazu gehören natürlich auch die (vermutlichen) Tatwaffen in Tateinheit, die zunächst forensisch und kriminallabortechnisch untersucht werden. Dies ist für die polizeiliche Arbeit wichtig, um beispielsweise DNA-Spuren, Fingerabdrücke und Ähnliches auf der Tatwaffe finden und nach Möglichkeit identifizieren zu können. Quasi einem Vorschritt, bevor die Tatwaffe mit dem Opfer in Verbindung gebracht wird / bzw. werden kann. Die Polizei erhält durch die eigenen Untersuchungen die entsprechenden Informationen, die für die weiteren Ermittlungen wichtig sind. In der Gerichtsmedizin sind diese Erkenntnisse nur zweitrangig zu betrachten, denn dort kommt es auf andere Parameter an. Um die auf der Tatwaffe eventuell vorhandenen Spuren nicht ausversehen zu verwischen oder unkenntlich zu machen, landen diese erst im Kriminallabor, um Ihnen hiermit kurz zu umreißen, warum eine Tatwaffe nicht sofort im IfR landet.

In der Gerichtsmedizin wird etwa zur gleichen Untersuchungszeit der Leichnam vom Tatort begutachtet – äußerlich wie auch innerlich zwecks der Leichenschau, die Sie ja nun schon ausgiebig in diesem Buche erfahren haben. Doch eines ist am Ende des Tages fehlend. Der Gerichtsmediziner kann (z.B. Ausgangslage Messer als Tatwaffe), zwar am Leichnam entsprechend vorliegende Stich- oder Schnittwunden auffinden und sondieren, eine letztliche Bestimmung aber nicht vornehmen, bis das Vergleichswerkzeug vorliegend ist. Nun werden Sie sicher sagen, dass dies nicht stimmt, denn ein Gerichtsmediziner kann doch eine Wundmorphologie erstellen – je nach Lagebild und Sichtung im Detail. Dies ist soweit richtig / falsch – je nach Betrachtungspunkt, denn natürlich kann ein Gerichtsmediziner eine Wundvorwertung im Sinne einer Befunderstellung beurteilen und auch einer Kategorie zuordnen. Sind die Wundränder eher glatt oder ausgefranzt? Nur eine Fragestellung, die man auch ohne dem Vorliegen einer Tatwaffe klären kann. Doch wie wurde die Wunde gerissen? Mit einem Küchenmesser, einem Brotmesser oder doch einem sehr scharfen Filetiermesser? Ginge man nun nach einem Wundbild vor, dass einen glatten Rand zeigt, so kämen in diesem Beispiel das Küchenmesser und auch das Filetiermesser in Frage, da beide Klingen einen glatten scharfen Schneiderand / Klingenseite besitzen – das Brotmesser hingegen nicht. Das Problem an dieser Stelle ist jedoch, dass diese Aufführung zu vage und damit nicht geeignet ist, gerichtsverwertbar verwendet werden zu können, denn es gibt über 100 unterschiedliche Messer, die eine scharfe Schneidseite besitzen. Somit also 100 mögliche Tatwaffen so dass hier weitere Parameter zum Abgleich mit der vorliegenden Wunde benötigt werden.

Nun kommt die Überstellung ins Spiel. Nach den Untersuchungen einer vermeintlichen Tatwaffe (Messer) in einem Kriminallabor, wurden bereits für die Polizei nötigen und wichtigen Spuren gesichert. Nun aber muss noch geklärt werden, ob die aufgefundene Tatwaffe beim Leichnam überhaupt „Wundenkompatibel“ ist. Sie müssen sich dies in diesem Fall in etwa so vorstellen, wie die Kompatibilität eines Messers zu einem Einführschlitz in einem Messerblock. Nur ein Messer von 10, passt in einem entsprechenden Schlitz von den eben 10 vorhandenen Einlassungen. Bei dem Abgleich mit einer tatsächlichen Wunde am humanistischen Körper ist dies im Grunde das Selbe, allerdings nur ein wenig komplizierter, denn anatomisches Gewebe verhält sich natürlich anders, als ein vorgesehener eingelassener Schlitz in einem Holzblock.

Liegt die Tatwaffe im Umschließungsmaterial dem IfR vor, kann die vergleichende Untersuchung durchgeführt werden, bei dessen versucht wird, die Tatwaffe in einem Einklang mit der Wunde zu bringen. Hierfür braucht es unterschiedliche Testungen, die sich insbesondere auf die zu sehende Morphologie beziehen – jedoch aber nicht ausschließlich, so dass auch etwaige bekannte Parameter wie die Hautspaltlinien des humanistischen weiblichen wie männlichen Körpers in Betracht gezogen werden müssen. Hierzu gehören dann auch die Klingenbreite, dessen -Länge und auch Dicke, wie eben auch die Gesamtklingenbeschaffenheit. Eine polizeiliche Überstellung ist quasi eine - eher die Freigabe zur → IfR-Untersuchung. 


Evidence (Beweismittelsichtungen)

Was versteht man in der Gerichtsmedizin, wie auch kriminaltechnisch unter dem Begriff einer Beweismittelsichtung? An erster Stelle vermuten die Leute tatsächlich das jeweilige Auffinden von potenziellen Beweismitteln an einem Tatort. Doch genau das ist mit dieser Begrifflichkeit eher nicht gemeint, denn in der Gerichtsmedizin kann man zwar auch „Beweismittel sichten – im Rahmen des Auffindens“, es geht hier aber mehr um die Sichtung eines bereits vorhandenen und somit definierten Beweismittels, welches die Polizeibehörden als solches eingestuft bzw. definiert haben. Eine erste Beweismittelsichtung nach Auffindung wird in den Kriminallaboren der Polizei, eine weitere fundiertere Sichtung im Institut für Rechtsmedizin. Eine Überstellung erfolgt immer in einer Art einer Umschließungsform, damit das Beweisstück nicht beschädigt oder anderweitig verändert werden kann. So sind die Evidence-Aufkleber als eine Art Siegel zu verstehen, dass garantiert, dass der darin befindliche und angegebene Gegenstand nur von Fachpersonal in Händen gehalten worden ist und zugleich auch, dass sich das darin befindliche Untersuchungsgut, im „Normzustand = Auffindesituation (abzgl. der geleisteten Spurensicherungsarbeiten)“ befindet und somit keinerlei „Manipulation“ unterlegen ist oder war.

Polizeilich überstellte Beweismittel (Evidence; Evidenzien) sind mit äußerster Vorsicht zu behandeln. Auch in der nachstellenden Situation, da man nicht vergessen darf, dass es sich um ein/en Beweis(stück) handelt, welches für eine gerichtliche Verhandlung als Objekt-Beweis angeführt werden soll. Dies funktioniert jedoch nur, wenn der fragliche Gegenstand weiter in seiner Ursprungsform vorhanden ist. Müsse man demnach also eine Stichwunde an einem Leichnam zuordnen, welche mit einem abgebrochenen Glashals einer Glasflasche verursacht worden ist, dann sollte man tunlichst behutsam mit diesem Beweisstück umgehen und darauf achten, dass in diesem Fall nicht einer der „Glaszacken“ abbricht. Das kann in der Untersuchungssituation passieren – sollte es aber nicht, weil ein abgebrochener Zacken das „Tatmittel (zweckentfremdetes Werkzeug / Objekt abgebrochene Glasflasche) nicht nur im äußeren Anschein verändert, sondern → auch die zu definierende Tatmitteleinheit.

Der Umgang mit Evidenzen (also Beweismitteln) in der allgemeinen Forensik unterliegt bestimmbare Regularien, damit eine Beweismittelanfechtbarkeit durch einen Anwalt der Gegenseite vermieden werden kann. Ob ein Beweisstück als solches vor Gericht gewertet und angeführt werden kann, entscheidet der sachbearbeitende Staatsanwalt, welcher die Beweismittel mit Übergabe an das Gericht selbst sichtet und sich hierzu die entsprechenden Berichte wie auch die vorangegangenen forensischen Untersuchungen ansieht. Entspricht ein Tatmittel nicht (mehr) dem Ursprungszustand, wie forensisch eingefasst und somit vorher aufgefunden, wird es in der Regel aussortiert. Demnach gilt, dass trotz sorgfältigster forensischer Arbeiten an dem Tatmittel, welches dazu dienlich ist, gerichtlich verwertbar zu sein, es dazu kommen kann, dass es am Ende unbrauchbar ist, wenn der Ursprungszustand nicht mehr gegeben ist. Einiges hiervon ist auch die Definierungssache eines Staatsanwaltes in Auslegung. Bricht von einer abgebrochenen Glasflasche ein weiterer Zacken während der Untersuchung ab, so stellt dies in der Regel kein „Drama“ dar. Wird hierbei jedoch die abgebrochene Flasche so dermaßen verändert, etwa durch den Abbruch eines großen Glasstücks bis hin zur Teilung des Glashalses so dass eine „Übereinstimmung mit den erstmalig angeführten forensischen Einfassungsfotografien“ nicht mehr gegeben ist, kann der Beweis nicht mehr aussagekräftig verwendet werden – wenn im Gericht während der Verhandlung keiner darauf Lust hat, ein Glaspuzzle zu spielen. Jeder „Provinzanwalt“ würde diesen Beweis sofort Anfechten – zurecht. Dieser soeben beschriebene Umstand im Umgang mit Evidenzien trifft jedoch nicht nur auf Glas zu, sondern auch auf alle anderen Arten von Materialien, wie etwa solchen, die biegsam sind. Würde ein Material demnach so verbogen, dass es nicht mehr dem Ursprungszustand entspricht, kann es nicht mehr als Evidence gewertet werden. Ein Unbrauchbarmachen eines solchen Beweises würde man sofort damit erzielen, wenn man es versuchen würde, in den Ursprung zurückzubiegen – etwa bei einem scharfen Metallstück. Denn jede Biegung erzeugt neue Materialstauchuungsstellen, wie auch Dehnungen, die den Ursprung des Auffindematerials unwiderruflich zerstören. Selbiges gilt an dieser Stelle allerdings nicht für Gummimaterialien und gummierte Einfassungen von Rohren, Stäben und der Gleichen aus dieser Kategorie, da es im zweiten Falle dann nur auf die äußerste Lageschicht ankommt, die bei einem Rohr dann die Gummiummantelung betreffen würde und nicht den Aluminiumstab an sich, welcher sich unter dieser gummierten Schicht in allseitiger Ein- oder auch Umfassung befindet. Sie merken schon an dieser Stelle, dass man für die Beweismittelsichtung relativ viel im Hinterkopf behalten sollte, damit forensisch-gesicherte Werte nicht zerstört oder ausversehen unbrauchbar gemacht werden. Letztlich soll durch die Beweismittelsichtung im Institut für Rechtsmedizin eine weitere Sicherung oder auch Untermauerung erfolgen, welche das Tatmittel eindeutig als solches identifizieren.


Evidence-Verpackungseinheiten und Umschließungen

Soeben haben Sie die unterschiedlichen Verpackungseinheiten wie auch Umschließungen gesehen, wie es sie hauptsächlich im forensischen Bearbeitungsbereich gibt. Die allermeisten hiervon stammen aus einer polizeilichen Überstellung, die genauso vorhanden sein kann, wenn Beweismaterialien von einem Tatort forensisch im Institut für Rechtsmedizin untersucht werden sollen. Hierzu würde beispielsweise der Tatwaffenabgleich mit den morphologisch auffindbaren Charakteristika gehören, für diesen die potenzielle Tatwaffe vorliegen muss. Es ist in der Summe wichtig, dass Sie wissen, wie solche Verpackungen und Umschließungen aussehen können, damit Sie eine grobe Vorsortierung leisten können. Einiges an Beweismitteln ist sichtbar, anderes dagegen nicht – aber warum eigentlich? Dies hängt in der Tat oft davon ab, wie wichtig ein Beweismittel ist und wobei es sich dabei handelt. So werden Waffen jeglicher Art in der Regel in sichtgeschützten Verpackungseinheiten transportiert und überstellt um eine eventuelle Manipulation dessen zu verhindern. Aus Sicherheitsgründen werden hierbei sogar bei Schusswaffen, die Waffe selbst und die Munition (sofern noch welche am Tatort aufgefunden worden ist oder nicht alle Projektile aus einem Magazin verschossen worden sind) getrennt voneinander transportiert, um so zu verhindern, dass ein Unfall oder vielleicht sogar ein Anschlag passieren kann, was bei diesem konkreten Beispiel auch schon durch das vorgelagerte Waffenrecht so geregelt ist und wird. Auch Messer werden in sichtgeschützten Verpackungseinheiten überstellt. Hierzu gibt es aber auch eine Kehrtseite, denn so gibt es auch Beweismittel, die sichtbar sein sollen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen dann um Beweismaterialien, die leicht zerbrechlich sind. Etwa Glas (siehe VE-IV), im Sinne der Biohazardbeutel (VE-I) oder auch um diverse weitere Arten von Klarsichtbeuteln -wie zum Teil auch Folien, wie bei VE-II, VE-III und bei VE-IV zu sehen. Es soll von Anfang an den Umgang mit diesen Materialien sichern und zudem auch dementsprechend sensibilisieren, damit ein sachgemäßer Umgang zu jeder erdenklichen Zeit gewährleistet ist – hierbei auch in der Situation beim Transport. Besonders interessant ist die Einheit VE-V, die ausdrücklich nicht zu den vorherigen gezählt werden darf.

Tabelle: Übersichtliche Aufführungen von Verpackungseinheiten -und Umschließungen

Kodierung:

Verpackungseinheit:

Verpackungsinhalt / Verwendungsform im Regelfall:

VE-I

Folienbeutel Biohazard

– ansteckungsgefährliche Gegenstände wie etwa Spritzen, Kanülen,
Ampullen m. Flüssigkeiten, Sekret beschmierte Taschentücher etc.

VE-II

Klarsichtfolienbeutel (kl.)

– genannt „Grastütchen“, für kleinste Fragmentspuren

VE-III

Klarsichtfolienbeutel (selbstverklebend)

– mit Papiereinlage und dem Beweismittel wie etwa Geldscheine, Blut verschmierte Unterlagen und alles andere in eher flacher Formgebung.
Es sind selbstverklebende Tüten zur besonderen Inhaltssicherung

VE-IV

Durchsichtige Luftpolstereinstecktasche

– diese Art von Umschließung wird dazu verwendet, um Einsteck- oder Einschubelemente in diese Einzuführen. Etwa flache Plastikbehältnisse mit zerbrechlicher Auflage (etwa Glasscherben, abgebrochene Glasflaschen und Ähnliches), die allzeitlich besonderen Schutz bedürfen.

VE-V

VE-R

EVI-Rückführbeutel IfR (nur in Sonderfällen)

R-Label Rückführung

– Durchsichtige Beutel und Taschen in verschiedenen Größen um aus dem IfR Beweisstücke zum Auftraggeber rückführen zu können. Werden nur verwendet, wenn die vorherige Umschließungsart zu beschädigt für eine Rückführung ist. Die Rückführbeutel erhalten hierbei ein entsprechendes R-Label zur Kennzeichnung.

VE-VI

Evidence-Glas

– zumeist in Nutzung von und durch Anthropologische Abteilungen

VE-VII, VE-VIII, VE-IX und VE-X

Versandtaschen, Papiertüten und Kartons

– für Beweismittel die nicht nach Außen hin sichtbar sein sollen, darunter Kleidungsstücke, Evidenz-Sammlungen, Waffen.

VE-XI

Sonderumschließungen

– Sonderumschließungen zum Transport und EVI-Verwahrungen

In den allermeisten Fällen der Beweisübergabe- und Annahme im Institut für Rechtsmedizin werden Sie Verpackungen sehen / erhalten, wie sie in den orangenen Bereichen aufgeführt sind. Hierzu gehören in der Regel die Verpackungseinheiten VE-III bei denen es sich um selbstverklebende Klarsichtfolienbeutel handelt, die in ihrer Aufmachung so ähnlich zu werten sind, wie die sonst eher bekannten „Packscheinfolienbeutel“, wie sie auf Paketen aufgeklebt werden. Wenn diese Art von Beutel geöffnet wird, wird dieser unweigerlich zerstört. Aus diesem Grunde kommt in diesen Fällen dann VE-V / bzw. VE-R in Anwendung zur „Retoure“ zum Tragen. Am zweithäufigsten und Gang und Gebe sind hier auch die Verpackungseinheiten VE-VII bis VE-X bei denen es sich um Kartons handelt, sowie auch um Versandtaschen der unterschiedlichen Größen, in dessen sich eine Luftpolstereinlage befindet, um das Beweismittel entsprechend zu sichern. Beachten Sie an dieser Stelle bitte, dass nicht alle Umschließungsformen aufgeführt sind, da dies unter Umständen auch Regional und je nach bearbeitende Abteilung z.T. variieren kann.


Evidence-Tatmittelannahme im IfR und anschließende Rückgaben

Eine Tatmittelannahme (Beweismittel, Evidence) kann nicht in irgendeiner selbst ausgedachten Weise erfolgen. Nicht auf Toilette und auch nicht zwischen „Tür-und-Angel“, wie man sonst eher zu sagen pflegen weiß. Es geht immerhin um Beweismittel, die von der Polizei an einem Tatort eines zumeist Tötungsdelikts abstammen und daher sorgfältig bearbeitet werden müssen. Hierzu zählen natürlich auch die Annahmen als auch die Rückgaben dieser Beweismittel, da viele von Ihnen vor Gericht angeführt werden sollen.

Dies kann jedoch nur dann gelingen, wenn zweifelsfrei ist, dass an dem Beweismittel nichts manipuliert worden ist. Aus diesem Grunde ist es für Sie wichtig zu wissen, dass eine Tatmittelannahme immer und das wirklich ausnahmslos quittiert werden muss! Und das von demjenigen, der sie im Empfang genommen hat. Beweismittel die einen Fall betreffend sind und direkt von der Polizei und/ oder aus dessen Kriminallaboren abstammen, werden zudem nie per Post verschickt, sondern immer durch polizeiliches Personal. Etwa durch Beamten (in der Regel von der Kriminalpolizei – auch Mordkommission genannt) bzw. von Beamten des Landeskriminalamtes (LKA). Bei der Überstellung der Beweismittel z.B. Tatwaffe, weist sich der Beamte entsprechend aus, sofern noch nicht bekannt und überstellt Ihnen im IfR die Beweismittel mit einem Formformular. Auf dessen ist eingetragen, um was es sich in den Verpackungseinheiten handelt. Dies muss mit den erhaltenden Verpackungen abgeglichen werden, auf dessen selbst auch auf dem Evidence-Zettel notiert ist, was sich in dessen befindet. Rechtlich gesehen ist dies zudem Ihre Absicherung falls mal ein Beweisstück fehlend ist, was auch immer mal wieder vorkommen kann. Wäre dann ziemlich schlecht, wenn Sie versuchen müssten dem mit dem Fall beauftragten Staatsanwalt zu erklären, wo Beweisstück X ist, wenn es gar nicht vorhanden ist bzw. war, Sie aber dafür unterschrieben haben. Dann sind Sie haftbar, denn auch das sollten Sie wissen und stets beachten! Was nun irrsinnig lang im Verfahren klingt, ist eine 2-minütige Geschichte, die vom Fachpersonal des IfR geleistet wird. In Empfang nehmen, fragen zu welchem Fall / Leichnam dies gehört und was alles in der Überstellung bei sein soll mit Prüfung anhand der Verpackungseinheiten-Belabelung – fertig. Reicht man das oder die Beweisstücke aus der Annahme (beachte Unterschrift für das entgegengenommene Gut), an den jenigen weiter, der den Fall im IfR bearbeitet, dann lässt man sich auch dies immer quittieren! Erst dann sind Sie dann als „Überbringer“ raus aus der Geschichte, sofern es dann danach zu Unstimmigkeiten oder gar zu einem Fehlen des Beweisstücks kommt.

Nachdem die Tatmittel oder auch Beweismittel im einfachsten Sinne durch Mitarbeitende des IfR – in der Regel durch den Gerichtsmediziner abgearbeitet und entsprechend forensisch eingefasst worden sind, müssen diese natürlich auch wieder den ermittelnden Behörden (Polizei LKA, BKA / in den USA: an das FBI oder ATF) zurückgegeben werden, → damit diese für ein anschließendes Verfahren gerichtlich vorliegen und bewertet werden können. Dieser Vorgang ist im Grunde der Selbe, wie zuvor mit der Annahme beschrieben – nur in umgekehrter Reihenfolge, denn so geben Sie nun das Beweismittel an den Beamten, der Ihnen dies natürlich auch entsprechend quittieren sollte. Auch dafür, wie soll es auch anders sein, gibt es Formulare. Übrigens: Nicht zu verwechseln ist Tatmittelannahme mit Tatmittelaufnahme! Denn eine Tatmittelaufnahme beschäftigt sich mit einem Verfahren, die Tatmittelannahme dagegen mit einem Vorgang.


Tatmittelaufnahme in Vergleichs- und Abarbeitungssituationslage

Bevor wir zur Vergleichslage und der Abarbeitungssituationslage gelangen können, müssen wir an dieser Stelle erst einmal klären, was eine Tatmittelaufnahme (resp. Beweismittelaufnahme im IfR) eigentlich ist und demzufolge im Kern aussagt. Bei einer Tat- bzw. Beweismittelaufnahme handelt es sich um ein überstelltes Gut zur vorgesehenden erweiterten Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin, um beispielsweise eine potenziell geführte Tatwaffe mit einem Opfer und/ oder einem Täter in Verbindung zu bringen. Obwohl es sich bei der Betrachtung des vorliegenden Beweismittels um hauptsächlich forensische Verfahren handelt (also im Kern „ermittlerische“), spielt hier die kriminaltechnische Untersuchung des „Gut's“ ausdrücklich keine Rolle (mehr), da dies bereits geschehen ist. Bei der Tatmittelaufnahme im IfR suchen Sie demnach keine Fingerabdrücke an Tatwaffen oder Beweisstücken und auch keine Faserspuren oder sonstigen Kram, sondern fassen die Waffe forensisch ein (mit Maßstäben und fotografischer Dokumentationsarbeiten), um die Tatwaffe (z.B. Messer) morphologisch mit einem vorliegenden Wundbild am Opfer oder Leichnam abgleichen zu können, womit wir dann in die so genannte „Vergleichslage“ kämen.

Nun beschäftigen wir uns anschließend mit der Tatmittelaufnahme in der so genannten Vergleichs- und Abarbeitungssituationslage im Kern. Die vermutliche Tatwaffe ist bereits durch Sie aus der Verpackungseinheit geholt worden und die Vollständigkeitsprüfung hat ergeben, dass das Messer an und in sich gesehen vollständig ist. Was die vorherige kriminaltechnische Untersuchung in einem polizeilich geführten Kriminallabor ergeben hat, wissen Sie nicht – Sie brauchen es auch nicht zu wissen, weil Sie eigene Untersuchungen anstellen müssen und auch sollen, denn nicht ohne Grund gibt man Ihnen im Institut für Rechtsmedizin die vermutliche Tatwaffe. Sie sollen nämlich abschließend (!) klären, ob die Vermutung auch der Tatsache entspricht. Dies können Sie allerdings nicht durch das bloße In Augenschein nehmen, so dass Sie die Stichwaffe forensisch einfassen müssen.

Bevor eine Einfassung der vermutlichen Tatwaffe geleistet werden kann, bedarf es erst einmal der äußerlichen Beschau, im Grunde so ähnlich, wie Sie dies auch bei einem Leichnam vollziehen. Bei Beweismitteln ist die Sichtung derweil nach dem selben Prinzip durchzuführen. Erst von Außen, dann die Innere. Bei diesem Beweismittel ginge es zunächst um die äußere Sichtung = Bestandsaufnahme um dann später nicht in die „innere Sichtung“ zu gehen, sondern in die Detailsichtung im messbaren Bereich. So orientiert man sich bei der äußeren Sichtung der Tatwaffe im wesentlichen an dem, was man sich vorher aufnotiert hat. Fabrikat und Hersteller, Geräte-Nr. und der Gleichen sowie die sichtbaren Auffälligkeiten – etwa einem Sägeabschnitt im Bereich der Schneidklinge und ähnlichem, um mal explizit bei einem "Messer" als Beispiel zu bleiben.

Appendix I: Erstmalig zu untersuchende Beweismittel im Institut für Rechtsmedizin können vorkommen, wenn beispielsweise Tatmittel auftauchen, wenn eine Leiche entkleidet wird. Handelt es sich dabei um Messer und sonstigen Stichwaffen (auch zweckentfremdete Gegenstände), so ist immer zuerst die Polizei darüber zu informieren! In einigen Fällen kann es eine Genehmigung oder auch Freigabe zur forensischen Einfassung geben, wenn der Fall mit höchster Priorität zu betrachten ist. Um die Freigabe zu erhalten, sind bestimmbare Voraussetzungen nötig, aus dessen sich ein Regelkatalog zur Bearbeitung ergibt. Alleinständiges Bearbeiten eines „Beweisstücks ohne Freigabe“ kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Abarbeitssituationslage in der Beendigung

Die Beendigung der Tatmittelaufnahme ist dann erreicht, wenn alle forensisch nötigen und sichernden Aufnahmen des fotografischen Wesens geleistet sind und die zuvor erwähnten Abgleiche des Morphologischen Gehaltes positiv oder negativ im Sinne einer nicht Übereinstimmung verlaufen sind. Das ganze muss auf fotografischen Ansichten mit entsprechenden Datensätzen angereichert sowie dargelegt werden, woran sich der fachliche Bericht, die Stellungnahme und das Gutachten anlehnen sollten. Ist dies verfasst und hinreichend begründet dargelegt, kann die Abarbeitung des Falles als „beendet“ angesehen werden.


Die forensische Arbeit mit potenziellen Tatmitteln nach rechtlicher Auffassung im IfR

Die forensische Arbeit mit den Ihnen vorliegenden potenziellen Tatmitteln, die Sie im Rahmen des Instituts für Rechtsmedizin (ausdrücklich alle ausgelagerten Stellen ausgenommen wie Anthropologie, Pathologie etc.) Untersuchen, Analysieren und aus forensischer Sicht Bearbeiten sollen, muss zu jeder Zeit (von Anfang bis Ende) zweifelsfrei von statten gehen. Es darf bei der Beurteilung zur Erarbeitung eines forensisch verwertbaren Ergebnisses keine Einflussnahme vorhanden sein, so dass zwingende Neutralität bei der Bearbeitung vorgeschrieben ist. Eine objektbezogene Negativ- oder Positivwertung bzw. Schönredung ist nicht erlaubt. Die Beweiserhebungen durch die forensischen Verfahren müssen alle samt gerichtlich anerkannt sein. Nicht genehmigte Anwendungen von Verfahren zur Sichtbarmachung von Beweisspuren führen dazu, dass der komplette Beweisfall (das potenzielle Tatmittel) als solches von einem gerichtlichen Verfahren als „Beweis“ ausgeschlossen wird – wozu auch alle anderen Gegenstände der selben Gruppe gehören – auch wenn diese mit einem anerkannten Verfahren (im Nachgang) untersucht worden sind. Im Beispiel bedeutet dies: Nutzt man bei einer Glasscherbensammlung bei einer Scherbe ein nicht genehmigtes Verfahren, so werden alle (!!!) Scherben aus dieser Sammlung wertlos! Auch wenn versucht wird, den Fall durch ein anerkanntes Verfahren zu untermauern, denn das nicht genehmigte Verfahren kann den „Beweis“ verändert oder in anderer Weise beeinträchtigt haben und so den „Originalauffindezustand“ verwässert / unbrauchbar gemacht haben. Wird bei einem Tagebuch auf nur 1 Seite ein nicht anerkanntes Verfahren genutzt, ist das ganze Tagebuch für die weitere Untersuchung wertlos – nur um Ihnen dies noch einmal bekräftigt, der Wichtigkeit wegen, darzulegen. Im zweiten Falle dürfte man dann noch nicht mal die in dem Tagebuch stehenden Informationen verwerten. Bedenken Sie solche immensen Kleinigkeiten, die großen Schaden anrichten können – insbesondere dann, wenn Sie bei einem Leichnam an einem Tatort nicht Fundort zugegen sind. Eine → ganz besondere Vorsicht ist bei Nachbegehungen eines Tatorts geboten.


Die forensische Arbeit mit potenziellen Tatmitteln im IfR

Wenn mit der forensischen Einfassung begonnen wird (also der fotografischen Dokumentation) zum potenziellen Tatmittel / Beweisstück und allem Anderem, was unter dieser Attribute betrachtet wird), dann sollte möglichst in einem Rutsch durchgearbeitet werden. Dies bedeutet im wesentlichen, dass keine signifikanten Pausen inmitten der Einfassungsarbeiten absolviert werden sollten und auch sollte kein Kollege während der Zeit den dokumentarischen Ablauf stören. Dies ist wichtig, weil Sie mit der Aufnahme des potenziellen Tatmittels auch gleichzeitig anfangen, sich Gedanken darüber zu machen wie Sie dieses nicht nur optimal forensisch abarbeiten können, sondern auch dahingehend, welche spezielle Fotografien Sie noch leisten können und welche Details von besonderer Bedeutung sein könnten. Allerdings hat dies auch einen anderen Grund, der tatsächlich Ihre Kollegen betrifft. Lässt man das potenzielle Beweisstück für eine längere Zeit aus den Augen, desto wahrscheinlicher ist es, dass einer Ihrer Kollegen das Beweisstück anfässt und in seiner Lageanordnung verschiebt oder es vielleicht sogar unbewusst in seiner äußeren Erscheinungsform manipuliert und so spätere Einfassungen nicht mehr mit den vorherig getätigten übereinstimmen. Dies mag zwar nur eine „Kleinigkeit“ darstellen, im Ernstfall aber werden Ihre forensischen Sicherungsarbeiten angezweifelt und für Nichtig erklärt. Auch deshalb sollte man das Material mit dessen man forensisch arbeitet, nie unbeaufsichtigt lassen!

Wenn die forensische Einfassungsarbeit unterbrochen werden muss oder Sie in den digitalen Bearbeitungsmodus an einem PC wechseln, dann muss das zu untersuchende Gut eingelagert werden. Zur Aufbewahrung dessen zählen wir im Allgemeinen die Umschließung, aus dessen es einst abstammte und einen separaten „Case“, etwa einem „Evidence-Case“, um Sicherstellen zu können, dass das potenzielle Tatmittel nicht einfach so verschwinden kann. Der zu verwendende Case sollte im Büro des Forensikers stehen. Darin können auch Schusswaffen gelagert werden, wenn der Case aus gehärteten Stahl besteht und abschließbar ist. Andernfalls müssen Waffen gemäß dem Waffenrecht (WaffG) in einem separierten und eingebauten Waffenschrank -/ Waffensafe eingeschlossen werden. Das IfR ist hier nämlich auch nicht frei vom Waffengesetz in Anbetracht der gesetzestreuen Lagerung. Abbildung: Die Ansicht von unterschiedlichen Evidenzien in einem Case aus Metall zur Aufbewahrung & auch zur Zugriffssicherung. Verbleibt dort bis zur Rücksendung an den AG.


Die Erstellung des Gutachtens

Die formgerechte Erstellung eines Gutachtens aus dem IfR-Bereich bezeichnet man im wesentlichen als Forensisch-gutachterliche Stellungnahme / Erklärung, da man als Forensiker in jenem Fall, eine Erklärung abgibt, die für ein Gericht genutzt werden kann. Bei einer Erklärung bzw. Stellungnahme, gibt man nicht nur eine Erklärung ab, sondern bezieht auch eine Stellung auf die vorliegenden Sachlagen, den dazu durchgeführten Ermittlungen und Untersuchungen wie auch die Basis des Kontext, in dessen man agiert hat – etwa auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft bei einem nicht natürlichen Todesfall, auf Antrag einer Berufsgenossenschaft etc.

Hierin geht es um die Klärung zum Bestreben des Gutachtens. Also im Grunde, was mit dem Gutachten gemeint und auch erzielt werden soll. Im Regelfall soll damit eine Beweisführung in bekräftigender oder entkräftender Form angestrebt werden, also eine Untermauerung in Schriftform dessen, was man beispielsweise als Befundlage aufgefunden hat und darüber hinaus die Klärung, wie ein Befund (Verletzung) zu Stande gekommen sein muss. Das heißt in dem Gutachten geht man nicht mehr von Eventualitäten aus, sondern von dem Grundsatz einer vorausgegangenen Tat, die bis in bestimmte Punkte hinein, definiert werden kann. So setzt sich das Bestreben des Gutachtens aus mehreren Bausteinen zusammen, die hier alle ineinanderlaufend sein müssen, damit das Gutachten am Ende nicht nur einen präzisierten Gehalt aufweist, sondern auch eine so genannte „Formvollständigkeit“.

Ein weiterer Punkt in jedem dieser Gutachten ist das angeführte „Aufnahmegutachten“, welches sich aus der Opfervorstelligkeit zusammensetzt. So schildert das Aufnahmegutachten den stattgefundenen Tathergang und auch den Befund, der am lebendigen / toten Opfer aufzunehmen ist. Bei lebendigen Opfern (z.B. Vergewaltigungsopfern) geschieht ein Aufnahmegutachten durch die Opferbefragung und der hieran anschließenden Untersuchungssituation um entsprechende Befunde zu sichten und dem zu Folge natürlich auch zu sichern – in Abbild und Textform. In der Befragungssituation wird vom Opfer geschildert, wie die Tat von Statten gegangen sein soll, welches durch einen Forensiker / Arzt zunächst immer zu hinterfragen ist – obgleich die Aufnahme gegenüber dem Opfer neutral ablaufen muss. Bei einem Leichnam spricht der Körper des Toten eine eigene Sprache, die für uns deutbar ist. Im Gutachten wird dieser Punkt als ein gesonderter Bereich aufgeführt und auch beschrieben – zumeist in Absatzform. Die weiterführende Betrachtung des Aufnahmegutachtens geht mit den körperlichen Befunden einher. Dies bedeutet, dass alle sichtbaren und vorliegenden Befunde der körperlichen Schädigung erfasst werden müssen – nach forensischen Grundsätzen. Bei der körperlichen Untersuchung ist der Beweiswert je nach Fallkonstellation entscheidend, dessen Paragraph vorstehend ist. So betrachtet man bei einer Körperverletzung den Körper der zu untersuchenden Person anders als bei einem Sexualdelikt. Körperlich in Befunden zu klären ist daher der tatsächliche Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch.

Wenn ein Tatereignis laut den forensischen Untersuchungen und den gemachten Befunden nicht mit der erzählten Opfer- Version übereinstimmend ist bzw. sein kann, da zu widersprüchlig, kann und soll dies in einem Abschlussbericht auch explizit aufführend genannt werden. Denn die gemachten Beweise sprechen eine eigene Sprache. Wenn eine Tat nicht so stattgefunden hat, wie ein Paragraph sie in Definierung vor dem Gesetz sieht, sind mindestens Zweifel angebracht, die ebenfalls oder in Kombination auszudrücken sind.

„Diese forensisch - gutachterliche Stellungnahme / Erklärung wurde für die abschließende Gerichtsbarkeit vom Unterzeichnenden aus dem rechtsmedizinischen Institut des Universitätsklinikums XXXXXXXXXX auf Ersuchen durch eine Landesbehörde am angegebenen Tag verfasst und beglaubigt. Die entsprechenden Analysen und Untersuchungen fanden am selben Tag statt. Zur Anwendung kamen hier zertifizierte Verfahrensmethoden, welche eine gerichtliche Anerkennung genießen.“

In etwa so, wie in diesem Zitat, gestaltet sich das Ende eines Abschlussberichtes, dass darauf hinweist, dass zur Erlangung der forensischen Beweise nur anerkannte Methoden und Verfahrenstechniken eingesetzt worden sind, welche den Grundsätzen zur richterlichen Wertung entsprechen. Es ist zugleich auch eine Abgabe einer Versicherung zur Richtigkeit aller gemachten Angaben. Sind Angaben fehlerhaft oder nachweislich falsch, ereilt dem Gutachtenschreiber selbst ein gerichtliches Verfahren, so dass in manchen Fällen auch Zweitgutachten in Betracht gezogen werden sollten.


Evidence Sicherungs- und Absicherungsverfahren
für den forensischen Sachbearbeiter

Wer Beweismittel annimmt, welche von der Polizei als solche definiert sind, ist im Institut für Rechtsmedizin auch dafür zuständig. Natürlich auch für die Rückgabe dieser, wenn sie für Abgleichungszwecke usw. nicht mehr benötigt werden. Es macht daher keinen Sinn einen Kollegen damit zu betrauen, wenn Sie selbst die Arbeiten zu Fall X ausführen müssen. Denn eines ist klar, ist ein Beweismittel verschwunden oder anderweitig unbrauchbar gemacht worden, sind Sie dafür haftbar. Dies ist insbesondere dann ein Problem, wenn Schusswaffen verschwinden, die einem eigenen Gesetz unterliegen. Sie sollten daher glauben, dass Sie diesen bürokratischen Aufwand nicht abarbeiten wollen um zu Erklären, wo die Schusswaffe abgeblieben ist. Dies gilt in gewisser Maßen natürlich auch für alle anderen Beweisgüter, die in der Verantwortung des IfR liegen – wozu unter Umständen auch anatomische Präparate gehören können – etwa der Einstich ins Herz. Das Präparat muss so lange zur Verfügung stehen, wie der Fall aufrecht erhalten wird. Eine Fallabschließung findet erst dann statt, wenn ein Täter ermittelt und rechtskräftig verurteilt worden ist.


Beachten Sie bitte, dass es sich bei der hier aufgeführten Version um eine stark gekürzte Version  zum Umgang mit Beweismitteln und Beweismittelverpackungen bzw. Umschließungen handelt, um Ihnen einige wichtige Dinge auf Informationsbasis geben zu können. Entstammend sind diese Auszüge aus dem literarischen Werk: "Forensische Gerichtsmedizin - Das ultimative Basislehrbuch" (ISBN: 9783347996700) von Ronny B. Koseck aus dem Jahr 2023 - veröffentlicht beim tredition Verlag. Die beschriebenen Abschnitte finden Sie auf den Seiten 335 bis 385 beschrieben.