Die Tathergangsplausibilitätsbekundung

Dieses dann doch recht lange Wort mit 34 Buchstaben stammt tatsächlich vom Anatom Ronny B. Koseck, der mit der Tathergangsplausibilitätsbekundung (mit ThpB abgekürzt) im wesentlichen ein forensisches Verfahren vorgestellt hat. Entworfen (Ende 2021) und verfasst hat er dies sehr umfangreich im Jahr 2022, bei diesem es nach einer Art Bausteinprinzip geht, welches in einem anwendbaren Verfahren zur Bewertung kommt. Bezogen waren seine Forschungsarbeiten diesbezüglich auf die sich stark häufende Tatsache der Messerattacken auf deutschen Boden und dem Umstand, dass bis dato viele Tathergänge, die mit einer Stichwaffe begangen worden sind, nicht zu 100% zweifelsfrei geklärt werden konnten. Diese in Summarium zu anderen vergleichenden Körperverletzungsdeliktarten stark ansteigenden Fälle sollten daher mittels einer neuen Bewertmethode begutachtet werden können, in der man die einzelnen vorhandenen Bausteine eines Tatgeschehens auseinanderzieht und für sich gesondert betrachten kann, denn dies sieht die ThpB  so vor. Zu den einzelnen Bausteinen dieser Bekundungsform kommen wir wie folgt:


I.      Was ist die Tathergangsplausibilitätsbekundung?
II.     Problemstellung und Tathergangsplausibilitätsbekundung
III.    Hypothesen und forensische Fragestellungen
IV.    Material und Methodik in zweierlei Verfahrensmethoden
V.     Studie A – Die dominante Hand
VI.    Studie B – Das Schlag- und Kräftedreieck in Betrachtung
VII.   Studie C – Der Tataktionsradius in Betrachtung
VIII.  Studie D – Morphologische Stichwerkzeugfeststellungen
IX.     Der forensische Vorteil der Tathergangsplausibilitätsbekundung
X.      Das forensische Gutachten


Punkt I - Was ist die Tathergangsplausibilitätsbekundung?

Bei der heutig bekannten Tathergangsplausibilitätsbekundung von Koseck handelt es sich um eine Bekundungsform zu einem bekannten Tathergang im Kontext zur angewandten scharfen Gewalt durch eine Täterschaft auf eine Opferschaft. Entwickelt hat diese Bekundungsform, die aus 4 wesentlichen Säulen besteht, Koseck in den Jahren 2021 und 2022 nachdem er lange an den einzelnen Bausteinen geforscht hatte um Hypothesen aufstellen zu können, die er dann mit dieser Bekundungsform zu klären hatte um hieraus die forensischen Wertungen entwickeln zu können. Bevor also das Bekundungsverfahren als solches Entwickelt werden konnte, musste Hypothesen geklärt werden, die bis 2021 nämlich nicht so eindeutig geklärt waren, wie sie von Koseck in wissenschaftlichen Studien geklärt wurden.


Punkt II - Problemstellung und Tathergangsplausibilitätsbekundung

Bevor auch nur daran gedacht werden konnte, ein neuerliches und spezielles Bekundungs- wie auch gleichzeitig Bewert-verfahren errichten zu können, gab es im Vorfelde sämtliche Problemstellungen zu klären. Hierzu gehörten in erster Linie die fundierte Datensammlung über die Vorkommnisse der Messergewalt (scharfe Gewalttathandlungen), die zumindest in grober Art und Weise vorhanden sein mussten, um hieraus erste Erkenntnisse für die weiteren Betrachtungen gewinnen zu können. Gesammelt wurden hierbei anonymisiert Datensätze aus der klinischen Rechtsmedizin sowie aus Notaufnahmen in jenen Opfer von Messergewalt behandelt worden sind. Beim Sichten von anonymisierten Krankenhaus-berichten fand demnach schon eine Art der Bekundungsform statt, nämlich dahingehend herauszufiltern, was charakteristische Ansätze von Begehungen solcher Taten war und zudem auch, wo die meisten Schnitt- bzw. Stichwunden körperlicherseits aufzufinden waren. Ein weiteres Problem war hier im weitesten Sinne auch die Umgebungsform in einem rechtsmedizinischen Institut in dessen man in die Richtung nicht weiter forschen wollte oder "keinen Anlass" hierzu ge-sehen hat. Der damalige Anatom Ronny B. Koseck sah dies aufgrund der massiv steigenden Zahlen von Gewalttaten mit Messerbezug jedoch anders, so dass er hauptsächlich eigenständig darüber nachdenken musste, worauf es in einzelnen Kernen ankommen muss, die man folglich bewerten können sollte - und das ganze natürlich so, damit die später vorge-nommenen Bewertungen auch forensisch-gerichtlich-anerkannt nutzbar waren.


Punkt III - Hypothesen und forensische Fragestellungen

Um ein Verfahren begründen zu können, muss man Hypothesen bilden, wie dies in (auch) in der forensischen - kriminalistischen Wissenschaft so üblich ist, deren Fragestellungen man gezielt abarbeiten kann und darüber hinaus eine Hypothese als bestätigt oder widerlegt ansehen kann. Im Betrachtungsfeld der scharfen Gewalt ergaben sich einige Parameter, die man durchaus in eine Hypothese packen konnte, um sie so in ihrem eigenen Gehalt besser prüfen zu können. So entstanden recht schnell 2 Hypothesen, die in sich relativ schnell gebildet waren. So beschäftigte sich Hypothese A mit einer Links- und Rechtshändigkeit eines Menschen um hieraus einen Bedeutungssatz bilden zu können, der in einem möglichen Bewertverfahren sichere Aussagen überliefern kann. Mehr oder weniger an Hypothese A angekoppelt entstand hier auch die Hypothese B, mit der im wesentlichen geklärt werden sollte, was ein Schlag- und Kräftedreieck im anatomischen Sinne bedeutet und ob sich hieraus Abschnitte ergeben können, die man nicht nur sichtbar sondern auch messbar machen kann. Die forensischen Fragestellungen ergaben sich während der Klärungen zu den Hypothesen, denn forensisch heißt "beweisbar", so dass darüber hinaus eben auch nachgedacht werden musste, wie man die beiden Hypothesen, sofern sie in der Annahme von Koseck bestätigt würden, beweisbar auf einen Fall anwenden könnte.


Punkt IV - Material und Methodik in zweierlei Verfahrensmethoden

Um die aufgestellten Hypothesen sauber nacheinander Klären zu können, mussten hierzu nebenbei auch die gerichtsmedizinischen Attribute herangezogen werden. So ergibt sich mit dieser Erkundungsform der ThpB eine Untersuchungsmethodik, die von zwei Seiten her betrachtet werden kann. So kann der Tathergang vom Leichnam aus ermittelt werden, etwa durch die Sichtbarkeit von Einstichwunden und weiteren bewertbaren Parametern. Ist der Tatort bekannt, wird in der Regel erst dort die Bekundungsform angewendet und dann erst im Nachgang am Leichnam überprüft, ob der zunächst ermittelte Tathergang in sich plausibel ist. Ginge jedoch auch anders herum, so dass man erst alle Parameter vom Leichnam "einsammelt" und diese dann mit Bekanntwerden des Tatortes am Tatort abgleicht - ganz nach dem Prinzip " Was man auf jeden Fall auffinden sollte".


Punkt V - Studie A zur dominanten Hand des Humanisten

Es war wohl die wichtigste Studie, die Koseck über mehrere Monate lang beschäftigt und durchgeführt hat. So stellte er bzw. griff die allgemeingültige Hypothese auf, dass ein Rechtshänder logischerweise auch mit der rechten Hand zugestochen haben muss. Die Hypothese demnach also bis dato aussagte, dass eine Täterperson immer mit der Hand zustechen würde, mit der er oder sie auch schreibt. Mit Betrachtung dieser Annahme fielen dem Anatom jedoch auf, dass Tathergänge wie sie geschildert worden sind, oftmals nicht mit dieser Hypothese im Einklang zu bringen waren. So gab es einen Selbstmord mit einer Stichwaffe (Messer) in die linke Bauchseite obwohl das Todesopfer Rechtshänderin war. In der Rechtsmedizin erklärte man die unnatürliche Situation damit, dass die Person mit "akrobatischen" Verrenkungen den Einstich mit der rechten Hand absolviert hatte, da dies ja auch die Schreiberhand war, wie sich laut Familienaussagen herausstellte. Koseck kam das "Spanisch" vor, so dass er diesen Fall versuchte zu rekonstruieren. Laut Einstichbild in den Bauch, zeigte die Einstichsrichtung (von frontal betrachtet) in Richtung Bauchmitte und zusätlich im Kanal aufsteigend. Die Rekonstruktion von Koseck ergab, dass dies in Anbetracht der Umstände als anatomisch eher unwahrscheinlich galt, da sich die Sehnen der Handwurzel ab einen bestimmten Handabknickpunkt überdehnen.

Nachgegangen war im Sinne der Hypothese nun einen anderen Umstand, den er geklärt haben wollte und fing so an, von der allgemein verwendeten Bedeutungsart des Links- bzw. Rechtshänder-Daseins abzugehen. Er formulierte von nun an die Hände in Führ- und Dominante Hand. Hierzu musste er beweisen, dass die dominante Hand nicht die Führhand ist. Die Führhand hat Koseck als die Schreiberhand identifiziert, welches er mit zahlreichen Tests durch das Halten einer Schusswaffe, das Halten eines Baseballschlägers und das Halten eines Hockeyschlägers offenbarte. Nicht zuletzt auch durch das Durchspielen und Ableisten von Alltagssituationen wie das Bohren eines Loches in die Wand, das Zielen mit einem Leuchtpunkt angebunden an einer 1,5 Meter langen Holzlatte auf einen Fixpunkt und ähnlichem, so dass sich aus allen dieser Testungen und Studiendurchläufen ergeben hatte, dass die Schreiberhand als solche zunächst als "Führhand" bezeichnet werden konnte. Eine Führhand, so definiert dies Koseck, zeichnet sich dadurch aus, dass man dieser führt - einen Bleistift, eine Schusswaffe, ein Gewehr und ähnlich präzisierte Arbeiten verrichtet.

In der speziellen Betrachtung zur dominanten Hand überlegte er an sich selbst, welches seine eher stärkere Hand ist, mit der er Kraft aufwenden könne. Obwohl er Linkshänder ist, verrichtet er schwere und stützende Arbeiten mit seiner rechten Hand. Diese sah er als die dominante Hand an und überprüfte sein Empfinden mit einem Kg-Belastungstest bei diesem er mit aller Kraft an einer Waage gezogen hat. Auch hierin bewies sich in mehreren Durchläufen, dass er mit seiner rechten Hand und demzufolge Arm als ganzes anatomisches Gebilde, mehr Kraft aufwenden konnte als mit links. Mit der rechten Hand würde er also ein Messer verwenden, mit Fäusten auf jemanden einschlagen oder eben auch die Bohrmaschine halten, während die linke Hand gleichermaßen entlastet wird um präzisiert fungieren zu können. Mit der wissenschaftlichen Offenbarung in diesem Fall war klar, dass eine Links- Rechtshänderhypothese und dem Gedanke "muss die Tat als Linkshänder mit Links durchgeführt haben" nicht länger standhaltbar war. Ein Linkshänder kann sehr wohl mit der rechten Hand die Gewalt ausgeführt haben, wenn sich dies als dominante Hand erweist. Um dies jedoch nicht wie in der Studie in einem recht langem Zeitraum überprüfen zu müssen, hat Koseck einen forensischen Test entwickelt (bekannt als DoHaiO-Test), mit dem innerhalb von 20 Sekunden feststeht, mit welcher Hand eine Täterschaft (gelegentlich auch Opferschaft im Sinne der Verteidigungslagen) agiert haben muss. Dabei geht es nicht um eine Kann-Frage, sondern tatsächlich um muss, wie dies anatomische Untersuchungen zur Biceps- wie auch zur Tricepskraft bewiesen haben. Wichtig sind diese Klärungen vor allem immer dann, wenn der Täter nicht sagen will, welches seine Schreibhand ist (bezogen auf polizeiliche Fragestellungen), die wie sie nun wissen, sowieso totaler Quatsch sind. Denn im Kern kommt es nicht darauf an was eine Täterschaft / Opferschaft zu Protokoll gibt, sondern darauf, welches forensisch wie auch anatomisch gesehen die stärkere = dominantere Hand ist. Denn dies lässt sich nicht faken, nicht manipulierend beeinflussen und auch nicht sonstig imitieren. 


Punkt VI - Studie B zum Schlag- und Kräftedreieck in der Betrachtung

Hierbei handelte es sich um eine Hypothese, die Koseck im Zuge zur Klärung der dominanten Hand entwickelte und besagte, dass sich aufgewendete Stärke im Schlag messen können lassen muss und das eine sichtbare imaginäre Abfolge erfolgt, die Schlag und Kraft (ausdrücklich nicht Schlagkraft!) miteinander vereint. Um diese Hypothese im Kern klären zu können, nahm er sich zunächst das Gewichtsverteilungsdreieck (GVD) vor, dass er einige Jahre zur Ergründung der humanistischen Körperhaltung entwickelt hatte. Beim GVD ging es darum, Gewichtsverteilungen anzuzeigen, die nicht anhand des Körpers selbst sichtbar sind, sondern mit Hilfe eines Dreiecks ermittelt werden können. Sichtbar wurden dabei immer s.g. Auswüchse oder auch Verschiebungen in Masse, die man nur mit dem Dreieck sichtbar machen kann um so eine Gewichtsverteilung ermitteln zu können. Das Schlag- und Kräftedreieck (SKD) sollte im Grunde genauso aufgebaut sein, um mit der selben "imaginären Methode" arbeiten zu können - demnach also etwas sichtbar machen, was vorher nicht sichtbar ist. Auch hierzu und um das neue "imaginäre Dreieck" in seiner Anwendung nutzen zu können, führte er zahlreiche Studien mit zahlreich vielen Personen durch, die einen einfachen Kilogrammtest bewältigen mussten. Hierbei wurden die jeweils erreichbaren Zugstärken des Biceps und des Triceps in getrennter Testweise ermittelt. Entstanden ist in der Auswertung zu den Zugkräften immer das Ergebnis, dass die aufwendbare Kraft über die Triceps-Muskelstränge immer weniger in der Summe war, als dies beim Biceps der Fall gewesen ist. Anatomisch konnte in der Aufschlüsselung der jeweiligen Muskelstränge (unter anderem auch durch die Präparation der einzelnen Muskelstränge in Einheit, wie auch in separater Weise) also bewiesen werden, dass die federführende Kraft vom Biceps ausgehend ist.

Ab den Punkt gemessen, an dem sich der Biceps in die Anspannung begibt, kamen Ergebnisse der Armbeugung heraus, die recht klar die Bildung eines Kräftedreiecks darlegten. Betrachtet vor allem in der Wertung eines sich schließenden Dreiecks beim Kraftaufbauenden Verhältnis und der Öffnung beim Kraftabbauenden Verhältnis (jeweils Umkehrschluss). So war in speziellen wissenschaftlichen Nachstellungen zu Einstichen in den humanistischen Körper ersichtlich geworden, dass nicht nur die Umstände (wie beschrieben) in sich schlüssig waren, sondern auch immer ein imaginäres Dreieck ausgemacht werden konnte, als das Messer der Täterperson auf die Haut (und kurz davor) des Opfers trifft bzw. einsticht. Die "Schlagkraft" ist demzufolge und wie die Studien recht deutlich auch in Messungen offenbarten keine Schlagkraft, sondern eine sich stetig aufbauende Kraftwirkung unter Mitbeachtung physikalischer Gesetze zur Fliehkraft, die maßgeblich den Schlag bestimmend auf ein Ziel richtet oder auf ein Objekt überträgt. Durch den Schlag selbst entsteht keine sich aufbauende Kraft, die benötigt wird, um jemanden zu schädigen sondern lediglich die Entladung einer Kraft in Masse - die aufbauende Kraft für eine Schädigung entstammt aus den Armen - eher aus dem Muskelgeflecht des Biceps. Letzteres lässt sich in Kg messen und durch ein Dreieck sichtbar machen, so sichtbar, dass in fotografischen Auswertungen keinen Zweifel besteht.


Punkt VII - Studie C zum Tataktionsradius

Um die Tathergangsplausibilitätsbekundung in seinem wachsenden Dasein weiter untermauern und als Analyse wie auch Bewertmethode zum späteren Ganzen nutzen zu können, musste noch geklärt werden, was ein Tataktionsradius ist und wie man diesen bildlich (also messbar) darstellen kann. Hierzu wertete Koseck über 100 Polizeifotografien zu unterschiedlichsten Tatorten aus, um hieraus brauchbare Parameter bilden zu können. Aus den Tatortfotografien ergab sich demnach, dass die Personen in einer Art Aktionsradius agiert hatten. Mal war dieser Radius eingeschränkt, mal nahezu geschlossen und in anderen Fällen gänzlich offen. Diese Definierungen beziehen sich hierbei auf die Bebauungsart des Tatraumes und auf die vorherrschenden Gegebenheiten. Als Tataktionsradius für eine Person konnte ein Radius gebildet werden, der letztlich aus 2-Armlängen besteht. Symbolisch getestet wurde dies mit "Hola-Hopp"-Reifen, die in etwa dem Maß im Radius entsprachen. Angewendet auf den Fotografien in der digitalen Bearbeitung wurde offensichtlich, dass der vorhandene Tataktionsradius eine wesentliche Rolle zur möglich erreichbaren Kraftentfaltung spielt. Diese Entdeckung wurde von Koseck mit realen Fällen abgeglichen, bei denen die Polizei bereits wusste, wie sich eine Tat zugetragen hatte. Im Nachgang nutzte er das digitale System zur Auswertung von Tatortfotografien um so eine Analysebearbeitung zu erreichen, die deckungsgleich mit den Erkenntnissen der Polizei waren. Von 14 überprüften Falllagen diesbezüglich, funktionierte die Analyse in 11 Fällen für sich alleine genutzt. Unter Einbezug der ersten Parameter aus den Studien A und B funktionierte die Bekundung in allen 14 von 14 getesteten Fällen.


Punkt VIII - Morphologische Stichwerkzeugfeststellungen

In der letzten überprüfenden Studie zur Tathergangsplausibilitätsbekundung ging es darum, wie man morphologische Eigenschaften an Wunden und gleichermaßen bei Todesopfern sichtbar machen könnte. Wenn eine Klinge, Schneide, Dolch und ähnliches in anatomisches Gewebe einsticht, entstehen charakteristische Merkmale, die wir bisweilen in der Rechtsmedizin als "glatten Wundrand, ausgefranste Wundränder und Ähnlichem" kennen. Nun ging es in dieser Studie darum, wie man nicht nur die Breiten einer Klinge darlegen kann, sondern nach Möglichkeit auch einen Abdruck erhalten kann, der die Morphologie des Messers verrät. Zum ersten entwickelte Koseck eine Methode, mit der man vergleichende Anschauungen vollziehen kann mit einem Pappkarton und einer definierbaren Papierauflage (ohne in Details zu gehen), auf dessen eingestochen werden kann. Fotografische wie auch digitale Wundbetrachtungen in Realität und Versuchsanordnung zeigten Übereinstimmungen zur Beeinträchtigung der obersten Hautschichten, die zu mindestens 70% bestimmt und einem Messertyp zugeordnet werden konnten, wie auch Versuche mit Schweinekadaver zeigten. Beim zweiten handelte es sich um einen Versuch mit Abdruckmasse, die man in flüssiger Form in die Wunde einlaufen lässt. Hierfür kommen mehrere Materialien in Frage, die nutzbar sind, jedoch aber nur bei Leichnamen und bisher in der Versuchung noch nicht bei lebendigen Individuen, da der Vorgang zu schmerzhaft wäre. Die Erhebung der Morphologie aus dem Stichkanal kann dann über digitale Verfahren ausgewertet werden, wenn das Ergebnis am Rohmaterial selbst nicht gut genug ersichtlich ist. Im digitalen Verfahren werden die Abdrücke selbst nicht verändert, sondern lediglich besser sichtbar gemacht, welches durch ein Prägeverfahren vollzogen wird. Die Erhebung von morphologischen kann wichtig sein, um so auf die Führung des Messers rückschließen zu können.


Punkt IX - Der forensische Vorteil der Tathergangsplausibilitätsbekundung

Der forensische Vorteil dieser neuen Bekundungsform sollte aus den letzten Punkten hervorgegangen sein. Die ThpB vereint 4 wichtige Fragen zu einem Tathergang und ist daher in der gebündelten Fassung in der Lage, eine Plausibilität festzustellen, die sich auf ein benennbares Ereignis bezieht. Es ist in der Anwendung sinnvoll, diese weitere Bekundungsform einzusetzen um so auch weitere Details einer tat ans Licht befördern zu können. Bei dieser Art von Bekundungsform ist es zudem fast egal, was Täter- oder Opferschaften erzählen, da die forensischen Beweise, die sich aus einer solchen Bekundung und Bewertung der Sachlagen ergibt, nicht lügen. Die Tathergangsplausibilitätsbekundung fasst demnach im ersten Schritt immer den vorliegenden IST-Zustand ein. Dieser Ist-Zustand wird dann im Kern auf seine Plausibilität überprüft und mit den weiteren Parametern angereichert, die entweder die Plausibilität eines Tatherganges stützen oder in klarer Weise widerlegen. Ein so genannten "Entweder-Oder-Fall" hat es bislang noch nicht gegeben, da die Ergebnisse, die in einem forensischen Gutachten dargelegt und untermauert werden, ihre eigene Sprache sprachen.


Punkt X - Das forensische Gutachten

Ein Gutachten, dass sich letztlich aus der Bekundungsform der recht umfangreichen Tathergangsplausibilitätsbekundung ergibt, gibt die Ergebnisse wieder, wie sie in den einzelnen Punkten beschrieben worden sind. Die Prüfmethode der einzelnen Punkte läuft dabei immer gleich ab und enthält keinerlei störende Variablen. Kommt es zu einem forensischen Gutachten durch die durchgeführte Tathergangsplausibilitätsbekundung, so wird in dieser immer beschrieben sein, ob ein angeblich stattgefundener Tathergang plausibel oder unplausibel in Anbetracht der einzelner Auswertungen ist. Dies soll Gerichten des Strafrechts als ein weiteres Werkzeug dienen, um einen Fall beurteilen zu können. Damit Richter die Sprache des Gutachtens verstehen, sind die hier genannten Punkte auch dort recht umfangreich und mit Begründungen beschrieben aufgeführt. Was anatomisch nicht leistbar ist, kann keine Tatausführung rechtfertigen. Wenn der Tataktionsradius in der Auswertung besagt, dass der Handlungsspielraum zu klein für eine "massive Verletzungsbeibringung" im Gesamtkontext ist, dann kann die Tat in ihrem Ablauf nicht so stattgefunden haben, wie dies Parteien äußern. Das Gutachten ist zudem immer neutral - es beachtet weder die Täterperson, noch die Opferperson als solche (ausgenommen Körpermaße etc.), so dass es der ausführenden Crime Science Unit unterm Strich egal ist, wer das Opfer und wer der Täter ist, weil dies selbst und für sich gesehen kein Bewertumstand dieser ThpB-Bekundung ist.


Diese Punkte sahen Sie hier in der absoluten Kurzfassung beschrieben. Die gesamte wissenschaftliche Arbeit mit allen Auswertungsmethoden und Parametererhebungen sowie die Studiendurchführungen des Anatoms ist in 54 Kapiteln abgearbeitet worden. Da potenzielle Täterpersonen keinen Vorteil erhalten sollen, ist diese Arbeit bislang nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Im Jahr 2024 soll es eine überarbeitete "entschärfte" Ausgabe hiervon geben, die dann auch für die Öffentlichkeit als Fachlektüre geeignet sein soll.

Beispielabhandlungen zum Einsatz und zur generellen Vorstellung der Tathergangsplausibilitätsbekundung lesen Sie aber auch schon jetzt in Kosecks 826-seitigen Lehrbuch zur Forensischen Gerichtsmedizin mit der ISBN: 9783347996700.



Punkt XI - Der forensische DoHaiO-Test

Kurz nachdem die Tathergangsplausibilitätsbekundung von Koseck in forensischen Fachkreisen vorgestellt worden ist, war das Verfahren zur Bewertung einer Tathergangsplausibilität noch nicht abgeschlossen. Denn die Ermittlung zur dominanten Hand ließ sich bis dato nur sehr schwierig herausfinden und auch nur mit sehr aufwendigen Testungen, die zeitlich gesehen viel zu lange dauerten, um eine "Randinformation" zu erhalten, die wichtig sein konnte, es aber nicht immer zwingend sein muss. In einer monatigen Entwicklung forschte und kreierte der Anatom und Forensiker an einer weiteren Methode, die sich schnell ausführen ließe und alltagstauglich ist. Entstanden ist der DoHaiO-Test, der sich im Grunde dadurch zusammensetzt, dass eine Person mit einer Schere definierbares Material zerschneiden muss. Die Materialien lassen sich allerdings nur mit der dominanten Hand eines Menschen zerschneiden und nicht mit der Führhand, was zahlreiche weitere Testungen (nach dem Prinzip der Kraftaufwendungen wie bei Bild 5 (rechter Rand) beschrieben, eindrucksvoll bewiesen und bestätigten - zur Offenbarung der dominanten Hand, die für ein Tatgeschehen deutlich wichtiger in der Betrachtung ist, als die Führhand.


Punkt XII - Generation 2 mit Forens FSM 3D Plausibilitätsabgleichskarten

 

Von Generation 2 ist die Rede, weil nach dem DoHaiO-Test ein weiterer und noch aussagekräftiger "Test" speziell für die Gerichtsmedizin zur Anwendung kommen soll, der an sich weniger mit der dominanten Hand eines Humanisten zu tun hat, sondern vielmehr mit den Gesamtumständen einer vorliegenden Tathandlung im direkten Abgleich mit Winkelparameter, wie sie Koseck im Jahre 2023 ausgearbeitet hat. Dies funktioniert in den unterschiedlichen Ansichten einer Skelettfigur, auf der sich der Gerichtsmediziner wichtige Punkte eines Einstiches oder auch Einschusses markiert. Mit diversen Plausibilitätsabgleichskarten ist es dann möglich, das Skelett auf eine der Karten so anzulegen, dass sich hieraus machbare und plausible Einschuss- / Einstichwinkel ergeben, die in Grad angegeben sind. Dieses System soll es schließlich erleichtern, von aufwendigen Rechnungen abzugehen und die festgestellten Punkte innerhalb 1 Minute in ihrem Plausibilitätsgehalt zu überprüfen. Noch aber, befindet sich dieses Verfahren in der Forschung, da bisherige Versuche einer möglichst korrekten Darstellung zwischen Skelett und Abgleichskarten als noch zu schwierig für den Laienanwender gilt. Verpackung ist ein anschauliches Muster.

 


Punkt XIII - Der Forensische Maßstab RGB

Ebenfalls in der derzeitigen Entwicklung ist ein neuer forensischer Maßstab, der aus 2 Maßstäben in einem Verbund besteht. Aus zwei wesentlichen Perspektiven sollen damit gleichzeitig etwa Einstiche in den humanistischen Körper dokumentiert werden können aus jenen man dann auch die Winkel in Neigungsgrad erkennen können soll. Die wichtigste Aufgabe des forensischen Maßstabes RGB liegt darin, die bisherige Rekonstruktionsarbeit deutlich zu vereinfachen, in dem schon recht viele Parameter mit in der zu machenden Fotografie eingefasst sind. Bislang läuft die Arbeit für jeden Parameter noch per Handeinfügung in das digitale Programm, was unterm Strich noch sehr viel Zeit und Geduld kostet. So soll das Verfahren im Jahr 2024 bereits dadurch erleichtert werden, dass mit anderen Rückwänden in der forensischen Fotografie gearbeitet werden soll, die aber nur eine Übergangslösung darstellen sollen.

Eingesetzt und konzipiert ist dieser Maßstab für forensischen Rekonstruktionen im Bereich der scharfen Gewalt, wie die Planungsskizzen auf der Fotografie zeigen sollen. Dabei handelt es sich um einen kastenähnlichen Aufbau - jedoch ohne dass es sich um einen Kasten handelt. Aufgebaut werden soll ein Konstrukt, dass robust aber auch schnell aufbauend sein soll. Ausgeklügelt wird hier noch eine andere wichtige Erhabenheit, die das Ablesen einer Stellung im Winkel vereinfachen soll. Eingefasst soll die Situation des Einstiches sein, nebst dem herausragenden Griffstück aus dieser sich später auch eine Haltung des Gegners ablesen können soll. 

Ein ähnliches Modell hierzu soll dann auch für die Rekonstruktionsarbeit am Tisch entworfen werden, um eine Rückwärtsbetrachtung der ThpB noch einfacher und deutlich schneller leisten zu können. Befindet sich derzeit aber auch noch in den Anfängen der Forschung. Mit einem funktionierenden Modellaufbau wird erst im Jahr 2025 gerechnet.